Regelung der Sicherheit und Ordnung im Stadion
Zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Stadion ist es erforderlich, den Stadionbesuchern verbindliche Verhaltensvorschriften vorzugeben. Die Ausgestaltung der Verhaltensvorschriften ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. In Betracht kommen z.B. eine öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen.
A. Öffentlich-rechtliche Stadionordnung
Bei dem Erlass einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung sind die jeweiligen landesrechtlichen und örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.
Der DFB rät den Vereinen und Kapitalgesellschaften (nachfolgend „Clubs“), sich mit ihren jeweiligen Kommunen in Verbindung zu setzen und, soweit möglich, auf die Regelung der unter C. genannten Komplexe in einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung hinzuwirken.
B. Zivilrechtliche Regelungen
Das Hausrecht steht während eines Fußballspiels in aller Regel dem ausrichtenden Club zu. Der Hausrechtsinhaber kann grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er zu welchen Bedingungen Zutritt ins Stadion gewährt. Die Freiheit des Veranstalters eines Fußballspiels ist allerdings vielen Beschränkungen unterworfen. Er hat öffentlich-rechtliche und verbandsrechtliche Vorgaben zu beachten. Mit dem Verkauf von Eintrittskarten entstehen darüber hinaus vertragliche Pflichten gegenüber dem Käufer bzw. Karteninhaber.
Es empfiehlt sich, die Sicherheit und Ordnung im Stadion im Verhältnis zu den Zuschauern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu regeln, welche an die jeweiligen Rahmenbedingungen anzupassen sind.
C. Regelungskomplexe
Die folgenden Formulierungsbeispiele sollen einige regelungsbedürftige Komplexe aufzeigen. Sie orientieren sich an einer öffentlich-rechtlichen Stadionordnung und sind bei einer Regelung durch den Club in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend anzupassen (z.B. Entbehrlichkeit der Widmung, Vertragsstrafe statt Hinweis auf OWiG). Die aufgeführten Formulierungshilfen entfalten keine verbindliche Rechtswirkung, sie sollen lediglich als Hilfestellung dienen.
I. Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Waldseestadions
II. Anerkennung / Bindung
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte die Regelung der Stadionordnung als verbindlich an. Die Bindungswirkung dieser Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände.
III. Widmung
- Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
IV. Aufenthalt
- In den Versammlungsstätten und Anlagen des Waldseestadions dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
- Das Stadion kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.
- Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
- Für den Aufenthalt im Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.
V. Eingangskontrolle
- Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Kontroll- und Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Stadion nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die innerhalb der Bundesrepublik ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
VI. Verhalten im Stadion
- Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte Plätze – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
VII. Verbote
- Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
- rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
- politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;
- Waffen jeder Art;
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
- mechanisch betriebene Lärminstrumente;
- alkoholische Getränke aller Art;
- Tiere;
- Laser-Pointer.
- Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens -, einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
- mit Gegenständen aller Art zu werfen;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
- ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten des SV Oberachern zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
- der Zutritt/ Aufenthalt im Stadion unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.
VIII. Haftung
- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
- Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem SV Oberachern zu melden.
- Folgen bei Zuwiderhandlungen
- Wer den Vorschriften der Nummern IV., V., VI. und VII. dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann mit einer Geldbuße von mindestens EUR 5,00 bis höchstens EUR 1000,00 nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) belegt werden. Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
- Bei Verstößen gegen die Stadionordnung können Besucher ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.